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Ablauf
Phase 2
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Registrierungsablauf in der „Sunrise Period“

Generell wird die Sunrise Period folgendermaßen ablaufen: der jeweilige Registrar wird die Anträge zum Startzeitpunkt nach dem „first-come-first-served“ Prinzip an das Zentralregister übermitteln. Nach Eingang der Anmeldung erhält der Antragsteller ein Bestätigungsmail vom Zentralregister mit Nennung der Position in der Warteliste (falls mehrere Anträge mit gleichern Domainnamen vorliegen) sowie des Zeitpunktes, zu dem die Dokumente und Rechtsnachweise beim „Validation Agent“ (PriceWaterhouseCoopers) eingegangen sein müssen (innerhalb von 40 Tagen) und das entsprechende Formular, das ausgefüllt werden muss. Gleichzeitig werden die Daten sowie der Status des Antrags in der Sunrise Whois Datenbank veröffentlicht.

Aus den Unterlagen für die Sunrise Registrierung muss deutlich hervorgehen, warum eine Berechtigung zur Sunrise Registrierung besteht (z.B. Markeneintragung) und durch welches Gesetz dieses Recht geschützt wird. Falls der Wunschname durch mehrere Rechte geschützt ist (z.B. Firmenname und Markenname sind identisch), dann muss sich der Registrant entscheiden, welches der Rechte für die Sunrise Registrierung geltend werden soll. Für jede Registrierung darf nur ein Recht angegeben werden.

Wenn EURid bzw. der von EURid beauftragte „Validation Agent“ (PriceWaterhouseCoopers) mehrere Anmeldungen für den selben Domainnamen erhält, so werden die Anträge nach dem „first-come-first-served“ Prinzip geprüft und ausgewertet.

Bis die endgültige Registrierung eines Domainnamens vorgenommen, oder alle beantragten Registrierungen eines Domainnamens abgelehnt wurden, bleibt die Domain gegen Registrierungen durch Dritte gesperrt. Dies gilt auch, wenn die Registrierung der Domain noch nicht bis zum Start der öffentlichen Registrierungsphase („Landrush“) abgeschlossen ist.

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SUNRISE Phase 2

In dieser zweiten Periode der „Sunrise Phase“, die am 7. Februar 2006 startet, können nur Registrierungen für Domains vorgenommen werden, die:
  • die Bedingungen der „Sunrise Phase I“ erfüllen oder
  • anderen, nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützten Rechten entsprechen. z.B:
    • Charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke
    • Geschäftsbezeichnungen
    • Firmennamen
    • nicht registrierte Markennamen
    • Handelsnamen
    • Familiennamen

Bei Rechten, die nicht in einem öffentlichen Register eingetragen sind (z.B. Nachname, Werktitel, Unternehmen ohne Handelsregistereintrag), ist zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung eines Rechtsanwalts erforderlich, dass das Recht tatsächlich besteht.

Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen für schützenswerte Namen nach nationalem Recht je nach Mitgliedsstaat unterschiedlich sein können. Der Antragsteller muss die gesetzliche Grundlage für den Anspruch nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht des Mitgliedstaats in dem der Antragsteller den Anspruch geltend macht, angeben. Der Antragsteller muss die entsprechenden, als Nachweis für diesen Anspruch nach diesem Recht anerkannten Unterlagen (Urkundenbeweis) vorlegen.

Eine Übersicht über die jeweilige Rechte in den einzelnen Ländern ist auf hier abrufbar! (derzeit noch in englisch)

Für die erfolgreiche Registrierung steht die „Registrierungspolitik“ von EURid zur Verfügun und es ist auch die FAQ Seite des „Validation Agent” PriceWaterHousecoopers zu beachten. Dort sind weitere Informationen zur Sunrise Period verfügbar und wer daran teilnehmen kann.

Die Sunrise-Regeln sollten unbedingt eingehalten werden und können direkt bei der EURid abgefragt werden!

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Regeln zu Sunrise Registrierungen

Eine Markenanmeldung in der Form „super.eu” berechtigt lediglich zur Registrierung des Domains
„super-eu.eu“ bzw. „supereu.eu“ – Der Punkt wird also entweder weggelassen, oder in einen Bindestrich umgewandelt. In jedem Fall muss sich der komplette Markenbegriff vor dem Punkt der Domainendung befinden.

Um einen Domainnamen in der Form „super.eu“ registrieren zu können, ist es erforderlich eine Markenanmeldung für die Marke „SUPER“ zu besitzen.

Wenn der Firmenname aus einem oder mehreren Sonderzeichen besteht, welche aus technischen Gründen nicht im Domainnamen vorkommen dürfen, gibt es die Möglichkeit das Sonderzeichen zu umschreiben (z.B. „und“ statt „&“), das Sonderzeichen auszulassen oder durch ein Minuszeichen zu ersetzen.

Am Beispiel von „A & O“ ergeben sich somit folgende Registrierungsmöglichkeiten:
„A-O.eu“, „AO.eu“, „AandO.eu“, „AetO.eu“ oder „AundO.eu“.

Wichtig: Der originale Wortlaut „A & O“ sowie das Land, in dem das Recht besteht, müssen zusätzlich bei der Bestellung angegeben werden.

Eine Registrierung von Umlauten und Sonderzeichen ist vorerst nicht möglich! Diese Funktion wird leider erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt.

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